Satzung

Satzung Mauersegler – Pflege Mäuerle


Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Steuerbegünstigung
§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht
Erwerb der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedsbeitrag und Mitgliedsrechte
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Auflösung, Vermögensbindung
§ 9 Beschluss und Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen „Mauersegler – Pflege Mäuerle“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 31073 Delligsen, Ortsteil Kaierde.
Gründungstag ist der 22.02.2022.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

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§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Rettung von Seglern,
insbesondere des Mauerseglers (Apus apus).
Alle Aufgaben betreffen die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO),
des Naturschutzes sowie Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.

§ 2 Nr. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Trägerschaft einer tierärztlich betreuten Mauersegler – Auffangstation
„Mauersegler – Pflege Mäuerle“ in Kaierde,
• Aufnahme und fachgerechte Betreuung von hilfebedürftigen Seglern,
• die artgerechte Aufzucht und Pflege verwaister Nestlinge,
• professionelle tierärztliche Versorgung verletzter Segler,
• die Rehabilitation flugunfähig aufgefundener juveniler und adulter Segler zum Zweck der
Wiederherstellung ihrer Wildbahnfähigkeit,
• die fachgerechte Rückführung ausgewachsener und wieder wildbahnfähiger Segler in die
Natur in einen je nach Jahreszeit geeigneten Lebensraum,
• Beratung von Findern, Pflegestellen und anderen mit Seglern in Kontakt kommenden
Personen und Institutionen,
• Bau, Schaffung und Erhaltung von Nistplätzen,
• störungslose Beobachtung und Forschung durch Nistkastenkameras,
• beratende Tätigkeiten zur Förderung und Erhaltung von Nistplätzen, zur Erweiterung und zum Schutz bestehender Brutkolonien sowie zur Vermeidung baulicher und sonstiger
Gefahrenquellen,
• die Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial


§ 3 Steuerbegünstigung

§ 3 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 3 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen
angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgt bis zur Höhe der anerkannten Pauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Nr. 2 Es wird unterschieden zwischen der Ordentlichen Mitgliedschaft (Vollmitglied), der Fördermitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft.

§ 4 Nr. 3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 4 Nr. 4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

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§ 4 Nr. 5 Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters, die dem Antrag beizufügen ist. Hierbei soll auch gleich mit erklärt werden, ob der gesetzliche Vertreter mit einer Stimmabgabe durch den Minderjährigen einverstanden ist. Er selbst ist als Erziehungsberechtigter von der Abgabe der Stimme des Minderjährigen ausgeschlossen.

§ 4 Nr. 6 Über die Mitglieder und im Falle von juristischen Personen über ihre gesetzlichen und ggf. einen hiervon abweichend entsandten Vertreter wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter
Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 7 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 4 Nr. 8 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand wieder austreten. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres ohne Kündigungsfrist zulässig.

§ 4 Nr. 9 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat und für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

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§ 4 Nr. 10 Ein Mitglied kann, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht.
Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses
Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden,
die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Die Bestätigung des ausschließenden Beschlusses muss von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit erfolgen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden.
Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:
• bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die in der Satzung verankerten
Ordnungen, Beschlüsse oder die Interessen des Vereins,
• Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten,
• wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen, Beleidigungen oder übler
Nachrede von Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern des Vereins,
• schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein,
• bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder in Fällen einer rechtskräftigen
Verurteilung von Straftaten zum Nachteil des Vereins oder solchen, die erst nach Aufnahme in den Verein begangen wurden,
• sowie in dem Fall, dass es dem Verein und seinen Mitglieder nicht zumutbar ist,
die Vereinsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.

§ 4 Nr. 11 Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut,
Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein
unverzüglich und geordnet übergeben werden. Verbleibende Daten sind nach der Übergabe zu löschen. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.

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Mitgliedsbeiträge

§ 4 Nr. 12 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages sowie von Umlagen und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln.
Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit
Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen.
Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen. Wird der fällige Beitrag nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.
§ 4 Nr. 13 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Nr. 14 Fördermitglieder unterstützen den Verein regelmäßig oder unregelmäßig in Form von Geldspenden. Der Mindestbeitrag pro Jahr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Mitgliedschaftsrechte

§ 4 Nr. 15 Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins hat eine Stimme.
Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt alle Ordentlichen Mitglieder zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts entweder in Person oder
durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter, der jedoch höchstens drei Mitglieder gleichzeitig vertreten darf.

§ 4 Nr. 16 Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.
Sie haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Der Schwerpunkt der Fördermitgliedschaft liegt auf der finanziellen Unterstützung der
Vereinsziele.

§ 4 Nr. 17 Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass die Mitgliedschaftsbeiträge bis zum Ende, des einer Mitgliederversammlung vorausgegangenen Jahres, entrichtet wurden.

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§ 5 Organe des Vereins

§ 5 Nr. 1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Nr. 2 Wenn in dieser Satzung Bezug auf das Organ „Vorstand“ genommen wird, soll das Organ als solches handeln und nicht nur durch einzelne Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl, es sei denn der Vorstand hat im Rahmen einer satzungsgemäßen Geschäftsordnung die Aufgaben entsprechend unter sich aufgeteilt (Delegation).

§ 5 Nr. 3 Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.


§ 6 Mitgliederversammlung

§ 6 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und wird zu diesem Zweck vom Vorstand mindestens einmal im Jahr in Textform unter Bestimmung von Tagungsort und Termin mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen und Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 6 Nr. 2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Wahl des Vorstandes;
• Benennen besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bei Bedarf;
• Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabschluss durch den Vorstand;
• Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer;
• Entlastung des Vorstandes;
• Beschlussfassung über Anträge;
• Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• Änderung der Satzung;
• die Auflösung des Vereins.

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§ 6 Nr. 3 Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen (Außerordentliche
Mitgliederversammlung) einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.

§ 6 Nr. 4 Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 6 Nr. 5 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 6 Nr. 6 Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Satzungs- und Zweckänderungen sowie Umwandlungen und die Auflösung des Vereins
können nur beschlossen werden, wenn dies unter genauer Angabe der beabsichtigten
Änderung auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.

§ 6 Nr. 7 Mitglieder können sich durch Vollmacht in Textform von anderen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen; die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung abzugeben, wobei jedes Mitglied höchsten drei Mitglieder vertreten kann.

§ 6 Nr. 8 Die Art der Beschlussfassung bestimmt der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter, der bei Bedarf auch die Wahlhelfer beruft.

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§ 6 Nr. 9 Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmtem elektronischen Wege, oder auch als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Die Stimmabgabe muss in einem geschützten Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Vollmacht gilt in diesen Fällen nicht.
Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand bei geeigneten Beschlüssen/Wahlen die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen. Die Stimmen müssen bis zum Ende des letzten Tages vor der Versammlung zugegangen sein. Die Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis bekannt gegeben.

§ 6 Nr. 10 Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und mit den in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegebenen Stimmen der Beschluss mit der einfachen Mehrheit gefasst wurde. Ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse über eine Satzungs- oder Zweckänderung oder Auflösung des Vereins, es sei denn, die vorangegangene Mitgliederversammlung hat ausdrücklich eine Änderung der Satzung außerhalb einer Versammlung genehmigt, z.B. weil nur noch notwendige Genehmigungen und/oder Rechtsrat einzuholen ist oder eine Vorprüfung durch die zuständigen Behörden vorab nicht stattgefunden hat. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum.

§ 6 Nr. 11 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen , das von dem
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben wird.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll steht
den stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht in Textform offen.

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§ 6 Nr. 12 Die Kassenprüfer prüfen die Satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und haben hierfür das Recht auf vollen Einblick in alle Bücher, Konten und andere einschlägige Unterlagen und Aufzeichnungen des Vereins. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Nr. 13 Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab der Versammlung erhoben werden. Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls. Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden. Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend.


§ 7 Vorstand

§ 7 Nr. 1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind
(Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB).

§ 7 Nr. 2 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem Kassenwart,
die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren vom Tage der Wahl an
gerechnet gewählt werden. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Nr. 3 Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich selbst. Für die Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung entsprechend. Er kann bei Bedarf sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. seine Arbeitsweise und die des Vereins näher geregelt ist.

§ 7 Nr. 4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus und wird hierdurch die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, ist in der kommenden
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Vorstand kann bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder Aufgaben unter sich neu verteilen.

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Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins
bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

§ 7 Nr. 5 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen; er kann
aufgrund eines Mitgliederbeschlusses bei Bedarf hierfür angemessen vergütet werden.

§ 7 Nr. 6 Der Vorstand kann Untervollmachten, aber keine Generalvollmacht erteilen. Er kann von der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 7 Nr. 7 Der Vorstand hat bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

§ 7 Nr. 8 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
• Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 7 Nr. 9 Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurde, auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden die Vorstandsmitglieder von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

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§ 8 Auflösung, Vermögensbindung

§ 8 Nr. 1 Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam
gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens 1 Monat vorher
in Textform eingeladen und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst wurde.

§ 8 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützig im Sinne der §§ 51 – 68 AO anerkannte „Deutsche Gesellschaft für Mauersegler e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich zum Schutz des Mauerseglers einsetzt. Sollte der ausgewählte Verein nicht mehr bestehen, rückt die Vogel- und Naturschutzorganisation „Stiftung pro Artenvielfalt e.V.“ nach.
Genaueres legt die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins fest.
Die Mitglieder des Vereins haben im Falle der Auflösung keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen.

§ 8 Nr. 3 Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.


§ 9 Beschluss und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Kaierde, am 22.02.2022
beschlossen und verabschiedet. Sie tritt sofort in Kraft.
Kaierde, 22.02.2022


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